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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §26;Rechtssatz
Handelt es sich bei der bf Partei um einen parlamentarischen Klub, der dem § 7 GO NR 1975 Genüge tut (zum Erfordernis der inzidenten Prüfung dieser Frage vgl die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1993, VfSlg 13641), sieht § 7 GO NR 1975 (ebensowenig wie eine andere gesetzliche Bestimmung) nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Klub Rechtspersönlichkeit hat. Da einem Klub aber unzweifelhaft Rechte im Rahmen des parlamentarischen Geschehens zukommen (vgl etwa §§ 8, 31 b, 32 oder 93 GO NR 1975 idF BGBl Nr 438/1996), ist er als juristische Person anzusehen.Handelt es sich bei der bf Partei um einen parlamentarischen Klub, der dem Paragraph 7, GO NR 1975 Genüge tut (zum Erfordernis der inzidenten Prüfung dieser Frage vergleiche die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1993, VfSlg 13641), sieht Paragraph 7, GO NR 1975 (ebensowenig wie eine andere gesetzliche Bestimmung) nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Klub Rechtspersönlichkeit hat. Da einem Klub aber unzweifelhaft Rechte im Rahmen des parlamentarischen Geschehens zukommen vergleiche etwa Paragraphen 8, 31, b, 32 oder 93 GO NR 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 438 aus 1996,), ist er als juristische Person anzusehen.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030131.X03Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015