RS Vwgh 2012/12/21 2008/17/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG ÜG 2007 §3 Z5;
TPV 2000 §9 idF 2003/II/580;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. TPV 2000 § 9 gültig von 24.12.2003 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
  2. TPV 2000 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 23.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 414/2000
  3. TPV 2000 § 9 gültig von 17.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 168/2000
  4. TPV 2000 § 9 gültig von 01.01.2000 bis 16.06.2000
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bindungswirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ist nur im Falle einer unveränderten Sach- und Rechtslage gegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1997, Zl. 93/17/0101, und vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/05/0272, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012, G 4/12, mit Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 189). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 20. Jänner 1998 ausgesprochen hat, hat die Behörde, wenn nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine für den betreffenden Fall maßgebliche Änderung der Rechtslage eintritt, sofern für sie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist, auf der Grundlage der nunmehr für ihre Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden (der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1976, Zl. 177/76, VwSlg 9203 A/1976, und vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/13/0186, hingewiesen). In gleicher Weise wäre im Falle von zeitraumbezogenen Ansprüchen, wie sie die hier gegenständlichen Ansprüche auf Rinderprämien für einen bestimmten Zeitraum darstellen, eine allfällige rückwirkende Änderung der Rechtslage (wie sie § 3 Z 5 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, anordnete) bei der Erlassung des Ersatzbescheides zu beachten.Die Bindungswirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ist nur im Falle einer unveränderten Sach- und Rechtslage gegeben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1997, Zl. 93/17/0101, und vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/05/0272, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012, G 4/12, mit Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 189). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 20. Jänner 1998 ausgesprochen hat, hat die Behörde, wenn nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine für den betreffenden Fall maßgebliche Änderung der Rechtslage eintritt, sofern für sie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist, auf der Grundlage der nunmehr für ihre Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden (der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1976, Zl. 177/76, VwSlg 9203 A/1976, und vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/13/0186, hingewiesen). In gleicher Weise wäre im Falle von zeitraumbezogenen Ansprüchen, wie sie die hier gegenständlichen Ansprüche auf Rinderprämien für einen bestimmten Zeitraum darstellen, eine allfällige rückwirkende Änderung der Rechtslage (wie sie Paragraph 3, Ziffer 5, Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, anordnete) bei der Erlassung des Ersatzbescheides zu beachten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008170137.X01

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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