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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MOG ÜG 2007 §3 Z5;Rechtssatz
Die Bindungswirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ist nur im Falle einer unveränderten Sach- und Rechtslage gegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1997, Zl. 93/17/0101, und vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/05/0272, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012, G 4/12, mit Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 189). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 20. Jänner 1998 ausgesprochen hat, hat die Behörde, wenn nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine für den betreffenden Fall maßgebliche Änderung der Rechtslage eintritt, sofern für sie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist, auf der Grundlage der nunmehr für ihre Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden (der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1976, Zl. 177/76, VwSlg 9203 A/1976, und vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/13/0186, hingewiesen). In gleicher Weise wäre im Falle von zeitraumbezogenen Ansprüchen, wie sie die hier gegenständlichen Ansprüche auf Rinderprämien für einen bestimmten Zeitraum darstellen, eine allfällige rückwirkende Änderung der Rechtslage (wie sie § 3 Z 5 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, anordnete) bei der Erlassung des Ersatzbescheides zu beachten.Die Bindungswirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ist nur im Falle einer unveränderten Sach- und Rechtslage gegeben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1997, Zl. 93/17/0101, und vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/05/0272, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012, G 4/12, mit Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 189). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 20. Jänner 1998 ausgesprochen hat, hat die Behörde, wenn nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine für den betreffenden Fall maßgebliche Änderung der Rechtslage eintritt, sofern für sie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist, auf der Grundlage der nunmehr für ihre Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden (der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1976, Zl. 177/76, VwSlg 9203 A/1976, und vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/13/0186, hingewiesen). In gleicher Weise wäre im Falle von zeitraumbezogenen Ansprüchen, wie sie die hier gegenständlichen Ansprüche auf Rinderprämien für einen bestimmten Zeitraum darstellen, eine allfällige rückwirkende Änderung der Rechtslage (wie sie Paragraph 3, Ziffer 5, Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, anordnete) bei der Erlassung des Ersatzbescheides zu beachten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008170137.X01Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013