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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf eines bestimmten Monats in den Ruhestand versetzt. Soweit der Beschwerdeführer einen drohenden Verlust seines Selbstwertgefühls ins Treffen führt, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er kein Vorbringen erstattet, wonach ein solcher Verlust auch im gedachten Fall des Erfolges seiner Beschwerde irreversibel wäre. Den vorgebrachten privaten Interessen des Beschwerdeführers stünde - im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides - das öffentliche Interesse des Dienstgebers gegenüber, einen dauernd dienstunfähigen Beamten nicht weiterhin (für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) im Aktivstand behalten bzw. ihm (auch im gedachten Fall der Beschwerdeabweisung nicht rückzahlbare) Aktivdienstbezüge auszahlen zu müssen. Vor diesem Hintergrund begründen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten psychologischen Umstände keinen gegenüber den öffentlichen Interessen unverhältnismäßigen Nachteil. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof den nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde entgegen tritt, entbindet den Verwaltungsgerichtshof nicht davon, bei Prüfung und Gewichtung der den öffentlichen Interessen drohenden Nachteilen von jenem Sachverhalt auszugehen, welcher im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. AW 2011/10/0051).Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 mit Ablauf eines bestimmten Monats in den Ruhestand versetzt. Soweit der Beschwerdeführer einen drohenden Verlust seines Selbstwertgefühls ins Treffen führt, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er kein Vorbringen erstattet, wonach ein solcher Verlust auch im gedachten Fall des Erfolges seiner Beschwerde irreversibel wäre. Den vorgebrachten privaten Interessen des Beschwerdeführers stünde - im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides - das öffentliche Interesse des Dienstgebers gegenüber, einen dauernd dienstunfähigen Beamten nicht weiterhin (für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) im Aktivstand behalten bzw. ihm (auch im gedachten Fall der Beschwerdeabweisung nicht rückzahlbare) Aktivdienstbezüge auszahlen zu müssen. Vor diesem Hintergrund begründen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten psychologischen Umstände keinen gegenüber den öffentlichen Interessen unverhältnismäßigen Nachteil. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof den nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde entgegen tritt, entbindet den Verwaltungsgerichtshof nicht davon, bei Prüfung und Gewichtung der den öffentlichen Interessen drohenden Nachteilen von jenem Sachverhalt auszugehen, welcher im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde vergleiche hiezu etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. AW 2011/10/0051).
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012120009.A02Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013