Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf eines bestimmten Monats in den Ruhestand versetzt. Soweit als unverhältnismäßiger Nachteil der im gedachten Fall des Erfolges der Beschwerde bloß vorübergehende Entfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezügen ins Treffen geführt wird, ist daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2011, Zl. AW 2011/12/0005). Diesem Konkretisierungsgebot genügt das Antragsvorbringen nicht.Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 mit Ablauf eines bestimmten Monats in den Ruhestand versetzt. Soweit als unverhältnismäßiger Nachteil der im gedachten Fall des Erfolges der Beschwerde bloß vorübergehende Entfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezügen ins Treffen geführt wird, ist daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2011, Zl. AW 2011/12/0005). Diesem Konkretisierungsgebot genügt das Antragsvorbringen nicht.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012120009.A01Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013