RS Vwgh 2013/1/14 2012/08/0303

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Veröffentlicht am 14.01.2013
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Parteirecht, an der Vernehmung einer Zeugin durch einen Rechtsvertreter teilnehmen zu können und an die Zeugin Fragen zu richten, sieht das AVG - außerhalb einer mündlichen Verhandlung - nicht vor (vgl dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 8 zu § 50 dargelegte hg Rechtsprechung).Ein Parteirecht, an der Vernehmung einer Zeugin durch einen Rechtsvertreter teilnehmen zu können und an die Zeugin Fragen zu richten, sieht das AVG - außerhalb einer mündlichen Verhandlung - nicht vor vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 8 zu Paragraph 50, dargelegte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080303.X01

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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