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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §40;Rechtssatz
Ein Parteirecht, an der Vernehmung einer Zeugin durch einen Rechtsvertreter teilnehmen zu können und an die Zeugin Fragen zu richten, sieht das AVG - außerhalb einer mündlichen Verhandlung - nicht vor (vgl dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 8 zu § 50 dargelegte hg Rechtsprechung).Ein Parteirecht, an der Vernehmung einer Zeugin durch einen Rechtsvertreter teilnehmen zu können und an die Zeugin Fragen zu richten, sieht das AVG - außerhalb einer mündlichen Verhandlung - nicht vor vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 8 zu Paragraph 50, dargelegte hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080303.X01Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013