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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
Allg PensionsG 2005 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zeiten der Kindererziehung können, auch wenn sie in der Pensionsversicherung als Ersatzzeiten (§ 227a ASVG) oder als Versicherungszeiten (§ 3 Abs. 1 Z 2 APG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. g ASVG) gelten, nicht generell einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründen vielmehr nur jene in § 14 AlVG erschöpfend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036) aufgezählten Zeiten, welche innerhalb der nach § 15 AlVG erstreckbaren Rahmenfrist liegen.Zeiten der Kindererziehung können, auch wenn sie in der Pensionsversicherung als Ersatzzeiten (Paragraph 227 a, ASVG) oder als Versicherungszeiten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Litera g, ASVG) gelten, nicht generell einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründen vielmehr nur jene in Paragraph 14, AlVG erschöpfend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036) aufgezählten Zeiten, welche innerhalb der nach Paragraph 15, AlVG erstreckbaren Rahmenfrist liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080294.X04Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013