Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er als Vorfrage auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0069, mwN). Bei diesem Stand des Verfahrens kann daher ein Abspruch über die Beitragspflicht nicht mit dem Argument angegriffen werden, es liege kein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis zwischen den im Bescheid als Dienstnehmer und Dienstgeber genannten Personen vor. Auch wenn nach § 6 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 BMSVG nicht das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem ASVG (vgl. hingegen §§ 49 und 62 BMSVG, wo jeweils - unter anderem - an die Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG, FSVG und NVG angeknüpft wird), sondern das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, (notwendige) Voraussetzung (und damit Vorfrage) für die Beitragspflicht ist, gilt diese Bindung im Hinblick auf den hier ebenfalls anzuwendenden Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch für die hier strittige Frage der Beitragspflicht nach dem BMSVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0176), soweit nicht etwa geltend gemacht wird, dass der Beginn oder Endzeitpunkt auseinander fiele.Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er als Vorfrage auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0069, mwN). Bei diesem Stand des Verfahrens kann daher ein Abspruch über die Beitragspflicht nicht mit dem Argument angegriffen werden, es liege kein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis zwischen den im Bescheid als Dienstnehmer und Dienstgeber genannten Personen vor. Auch wenn nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG nicht das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem ASVG vergleiche hingegen Paragraphen 49 und 62 BMSVG, wo jeweils - unter anderem - an die Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG, FSVG und NVG angeknüpft wird), sondern das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, (notwendige) Voraussetzung (und damit Vorfrage) für die Beitragspflicht ist, gilt diese Bindung im Hinblick auf den hier ebenfalls anzuwendenden Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch für die hier strittige Frage der Beitragspflicht nach dem BMSVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0176), soweit nicht etwa geltend gemacht wird, dass der Beginn oder Endzeitpunkt auseinander fiele.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080292.X01Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013