RS Vwgh 2013/1/14 2011/08/0199

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Veröffentlicht am 14.01.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs4;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Die fristgerechte Vorlage des Einspruchs an die Einspruchsbehörde stellt keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einspruchsbescheides dar; die verspätete Vorlage des Einspruchs würde also nicht die Rechtswidrigkeit des Einspruchsbescheides bewirken. Dadurch, dass die belangte Behörde den Zeitpunkt der Vorlage des Einspruchs in der Begründung des angefochtenen, über den Einspruch absprechenden Bescheides nicht angegeben hat, war daher weder die beschwerdeführende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof noch dieser an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080199.X01

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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