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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/08/0164Rechtssatz
Die bloße Unrichtigkeit der Anmeldung - im Beschwerdefall hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns, allenfalls auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Entgelthöhe - berechtigt nicht zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG; bei Meldung eines zu niedrigen Entgelts kommt stattdessen ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in Betracht, bei anderen Falschmeldungen nur eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, wonach strafbar ist, wer (u.a.) als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen "nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig" erstattet.Die bloße Unrichtigkeit der Anmeldung - im Beschwerdefall hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns, allenfalls auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Entgelthöhe - berechtigt nicht zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG; bei Meldung eines zu niedrigen Entgelts kommt stattdessen ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in Betracht, bei anderen Falschmeldungen nur eine Bestrafung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, wonach strafbar ist, wer (u.a.) als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen "nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig" erstattet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080163.X03Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017