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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs4;Rechtssatz
Die Regelung des § 23 Abs. 4 BSVG dient der Umsetzung des "Wunsches" (so die Erläuterungen AB 369 BlgNR 21. GP) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dass bei bäuerlichen Versicherten alternativ zur Berechnung der Beitragsgrundlage auf Grund des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte auf Grund des Einkommensteuerbescheides als Beitragsgrundlage herangezogen werden können. Wenn die "tatsächlichen" Einkünfte berücksichtigt werden sollen, so bedeutet dies aber auch, dass diese Einkünfte zur Gänze und nicht bloß anteilig berücksichtigt werden sollen. Demnach sind aber die in einem Kalenderjahr erzielten Einkünfte lediglich auf die Kalendermonate aufzuteilen, in denen eine pflichtversicherungsbegründende Erwerbstätigkeit vorlag (dies freilich nur, soweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit stammen).Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG dient der Umsetzung des "Wunsches" (so die Erläuterungen Ausschussbericht 369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dass bei bäuerlichen Versicherten alternativ zur Berechnung der Beitragsgrundlage auf Grund des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte auf Grund des Einkommensteuerbescheides als Beitragsgrundlage herangezogen werden können. Wenn die "tatsächlichen" Einkünfte berücksichtigt werden sollen, so bedeutet dies aber auch, dass diese Einkünfte zur Gänze und nicht bloß anteilig berücksichtigt werden sollen. Demnach sind aber die in einem Kalenderjahr erzielten Einkünfte lediglich auf die Kalendermonate aufzuteilen, in denen eine pflichtversicherungsbegründende Erwerbstätigkeit vorlag (dies freilich nur, soweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit stammen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080202.X02Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017