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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs4;Rechtssatz
Die Regelung des § 23 Abs. 4 BSVG beruht im Wesentlichen auf der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Artikel 68, BGBl. I Nr. 142/2000). In den Erläuterungen des zugrunde liegenden Abänderungsantrages (AB 369 BlgNR 21. GP) finden sich keine Erwägungen zur Frage eines unterjährigen Beginnes oder Endes der Tätigkeit. Eine Regelung hinsichtlich der unterjährigen Beendigung der Tätigkeit findet sich aber in § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG. Nach dieser Bestimmung ist die Beitragsgrundlage um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge "im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit" zu vermindern. Wenn aber bei einer Veräußerung (oder Aufgabe, vgl. § 24 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG 1988) der Veräußerungsgewinn (im Wege einer Minderung der Beitragsgrundlage) nur auf die Monate der Erwerbstätigkeit zu verteilen ist, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage (jedenfalls im hier vorliegenden Fall der unterjährigen Veräußerung) nur die Monate der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind. Dies muss in diesem Fall auch für die laufenden Einkünfte gelten.Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG beruht im Wesentlichen auf der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Artikel 68, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,). In den Erläuterungen des zugrunde liegenden Abänderungsantrages Ausschussbericht 369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode finden sich keine Erwägungen zur Frage eines unterjährigen Beginnes oder Endes der Tätigkeit. Eine Regelung hinsichtlich der unterjährigen Beendigung der Tätigkeit findet sich aber in Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, BSVG. Nach dieser Bestimmung ist die Beitragsgrundlage um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge "im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit" zu vermindern. Wenn aber bei einer Veräußerung (oder Aufgabe, vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, EStG 1988) der Veräußerungsgewinn (im Wege einer Minderung der Beitragsgrundlage) nur auf die Monate der Erwerbstätigkeit zu verteilen ist, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage (jedenfalls im hier vorliegenden Fall der unterjährigen Veräußerung) nur die Monate der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind. Dies muss in diesem Fall auch für die laufenden Einkünfte gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080202.X01Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017