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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
In welcher Höhe ein Anspruch auf den Bezug eines Entgelts im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl 2008/08/0146 uva). In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl 2008/08/0052).In welcher Höhe ein Anspruch auf den Bezug eines Entgelts im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl 2008/08/0146 uva). In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl 2008/08/0052).
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080171.X01Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013