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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist der unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig.Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist der unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080077.X05Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014