RS Vwgh 2013/1/18 AW 2012/10/0062

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Veröffentlicht am 18.01.2013
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z15;
NatSchG OÖ 2001 §58;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Berichtigung eines Bescheides hinsichtlich eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrages - Ein Berichtigungsbescheid tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 66 zitierte hg. Judikatur), hier also nur im Umfang der Festsetzung einer bestimmten Frist bis zur Durchführung des - seinem Inhalt nach gegenüber dem berichtigten Bescheid unveränderten - Wiederherstellungsauftrages. Fallbezogen wurde der Vollzug des Wiederherstellungsauftrages bereits durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben. Dass der den Wiederherstellungsauftrag verfügende Bescheid nunmehr im Hinblick auf die Erfüllungsfrist berichtigt wurde (die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist hier nicht zu beurteilen), ändert nichts am Bestehen der aufschiebenden Wirkung und könnte auch auf deren Umfang - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wirkt jedenfalls nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. die bei Mayer, B-VG4 (2007), § 30 VwGG, F.I.2 zitierte hg. Judikatur.) - keinen Einfluss entfalten.Nichtstattgebung - Berichtigung eines Bescheides hinsichtlich eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrages - Ein Berichtigungsbescheid tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 66 zitierte hg. Judikatur), hier also nur im Umfang der Festsetzung einer bestimmten Frist bis zur Durchführung des - seinem Inhalt nach gegenüber dem berichtigten Bescheid unveränderten - Wiederherstellungsauftrages. Fallbezogen wurde der Vollzug des Wiederherstellungsauftrages bereits durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben. Dass der den Wiederherstellungsauftrag verfügende Bescheid nunmehr im Hinblick auf die Erfüllungsfrist berichtigt wurde (die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist hier nicht zu beurteilen), ändert nichts am Bestehen der aufschiebenden Wirkung und könnte auch auf deren Umfang - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wirkt jedenfalls nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche die bei Mayer, B-VG4 (2007), Paragraph 30, VwGG, F.I.2 zitierte hg. Judikatur.) - keinen Einfluss entfalten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012100062.A01

Im RIS seit

11.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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