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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Berichtigung eines Bescheides hinsichtlich eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrages - Ein Berichtigungsbescheid tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 66 zitierte hg. Judikatur), hier also nur im Umfang der Festsetzung einer bestimmten Frist bis zur Durchführung des - seinem Inhalt nach gegenüber dem berichtigten Bescheid unveränderten - Wiederherstellungsauftrages. Fallbezogen wurde der Vollzug des Wiederherstellungsauftrages bereits durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben. Dass der den Wiederherstellungsauftrag verfügende Bescheid nunmehr im Hinblick auf die Erfüllungsfrist berichtigt wurde (die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist hier nicht zu beurteilen), ändert nichts am Bestehen der aufschiebenden Wirkung und könnte auch auf deren Umfang - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wirkt jedenfalls nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. die bei Mayer, B-VG4 (2007), § 30 VwGG, F.I.2 zitierte hg. Judikatur.) - keinen Einfluss entfalten.Nichtstattgebung - Berichtigung eines Bescheides hinsichtlich eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrages - Ein Berichtigungsbescheid tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 66 zitierte hg. Judikatur), hier also nur im Umfang der Festsetzung einer bestimmten Frist bis zur Durchführung des - seinem Inhalt nach gegenüber dem berichtigten Bescheid unveränderten - Wiederherstellungsauftrages. Fallbezogen wurde der Vollzug des Wiederherstellungsauftrages bereits durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben. Dass der den Wiederherstellungsauftrag verfügende Bescheid nunmehr im Hinblick auf die Erfüllungsfrist berichtigt wurde (die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist hier nicht zu beurteilen), ändert nichts am Bestehen der aufschiebenden Wirkung und könnte auch auf deren Umfang - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wirkt jedenfalls nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche die bei Mayer, B-VG4 (2007), Paragraph 30, VwGG, F.I.2 zitierte hg. Judikatur.) - keinen Einfluss entfalten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012100062.A01Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013