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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Stattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Es ist zwar richtig, dass mit den Sperrzeitenvorschriften auch und besonders dem Nachbarschutz Rechnung getragen werden soll. Um allerdings davon ausgehen zu können, dass das öffentliche Interesse des Nachbarschutzes zwingend der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung im Zusammenhang mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Übertretung der Sperrzeiten entgegensteht, müssen die Umstände des Einzelfalls auch entsprechend gravierend sein, wobei vor allem die Lage des Lokals, sowie die Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Übertretungen zu berücksichtigen sind. Dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorlägen, kann dem angefochtenen Bescheid nicht (hinreichend) entnommen werden. Tragendes Argument für die Entziehung der Gewerbeberechtigung war nach der Bescheidbegründung auch nicht vorrangig der Nachbarschutz, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Delikte das Ansehen seines Berufsstandes beeinträchtigt habe. Dieses Interesse ist aber nicht als "zwingend" iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen.Stattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Es ist zwar richtig, dass mit den Sperrzeitenvorschriften auch und besonders dem Nachbarschutz Rechnung getragen werden soll. Um allerdings davon ausgehen zu können, dass das öffentliche Interesse des Nachbarschutzes zwingend der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung im Zusammenhang mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Übertretung der Sperrzeiten entgegensteht, müssen die Umstände des Einzelfalls auch entsprechend gravierend sein, wobei vor allem die Lage des Lokals, sowie die Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Übertretungen zu berücksichtigen sind. Dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorlägen, kann dem angefochtenen Bescheid nicht (hinreichend) entnommen werden. Tragendes Argument für die Entziehung der Gewerbeberechtigung war nach der Bescheidbegründung auch nicht vorrangig der Nachbarschutz, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Delikte das Ansehen seines Berufsstandes beeinträchtigt habe. Dieses Interesse ist aber nicht als "zwingend" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erkennen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012040040.A01Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013