RS Vwgh 2013/1/22 2012/18/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2013
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0270 E 29. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Behörde muss sich vielmehr durch Aufnahme des beantragten Beweises und Würdigung des Beweisergebnisses eine nachvollziehbare Überzeugung davon verschaffen, welche der möglicherweise voneinander abweichenden Darstellungen glaubwürdig ist. Das Unterlassen der Vernehmung der beantragten Zeugen stellt daher einen relevanten Verfahrensmangel dar (vgl. E 3. Juli 2008, 2008/18/0432).Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Behörde muss sich vielmehr durch Aufnahme des beantragten Beweises und Würdigung des Beweisergebnisses eine nachvollziehbare Überzeugung davon verschaffen, welche der möglicherweise voneinander abweichenden Darstellungen glaubwürdig ist. Das Unterlassen der Vernehmung der beantragten Zeugen stellt daher einen relevanten Verfahrensmangel dar vergleiche E 3. Juli 2008, 2008/18/0432).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel freie Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012180184.X01

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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