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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0116 E 23. Jänner 2001 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde hat zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG 1996, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen bzw. die Befristung oder Auflagen rechtfertigen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, kann in dieser Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartun. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften. Diese Einschränkung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.Die Behörde hat zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, WaffG 1996, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen bzw. die Befristung oder Auflagen rechtfertigen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, kann in dieser Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartun. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften. Diese Einschränkung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110127.X02Im RIS seit
12.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013