Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Wenn ein Anwalt nicht nur den für die Einbringung beim VwGH bestimmten Beschwerdeschriftsatz unterfertigt, sondern auch einen "Entwurf", der sich nach seinem äußeren Erscheinungsbild (insbesondere wegen der Verwendung des Briefpapiers der Rechtsanwaltskanzlei) von der zur Einbringung beim VwGH bestimmten Ausfertigung bis auf das fehlende Aufwandersatzbegehren nicht unterscheidet, wird - schon mit Blick auf die damit herbeigeführte Verwechslungsgefahr - die Annahme eines nur minderen Grades des Versehens nicht zugelassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100002.X01Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013