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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §268;Rechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann. Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann. Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150196.X01Im RIS seit
02.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013