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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/10/0176Rechtssatz
Wurde versäumt, den Verfahrenshilfeantrag iSd § 26 Abs. 3 VwGG innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen, und entsteht der Partei iSd § 46 Abs. 1 VwGG durch die Versäumung ein Rechtsnachteil, ist ihr unter den Voraussetzungen des § 46 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Ein prozessuales Interesse an der Wiedereinsetzung besteht allerdings nur dann, wenn ihre Bewilligung geeignet ist, einen der Partei durch die und infolge der Verspätung ihrer Prozesshandlung entstandenen Rechtsnachteil zu beseitigen. Der "Rechtsnachteil" iSd § 46 VwGG liegt im Allgemeinen in der Behandlung der Prozesshandlung als verspätet, insbesondere in ihrer Zurückweisung. Gemäß § 46 Abs. 5 VwGG tritt das Verfahren mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, womit ein bereits gefasster Zurückweisungsbeschluss außer Kraft tritt. Die verspätet erfolgte oder mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Prozesshandlung gilt als rechtzeitig. Dadurch wird der durch die Versäumung eingetretene Rechtsnachteil beseitigt. Werden jedoch Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil die anzufechtenden Bescheide im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ergangen sind, entsteht dem Bf kein Rechtsnachteil iSd § 46 Abs. 1 VwGG, der durch Wiedereinsetzung beseitigt werden könnte, weil die Verspätung von Verfahrenshilfeanträgen nicht - durch Zurückweisung - aufgegriffen wird und die die Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abweisenden Beschlüsse nicht durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben würden; denn es handelt sich bei diesen Beschlüssen nicht um eine Säumnisfolge. Würde dessen ungeachtet die Wiedereinsetzung bewilligt, lägen dem Gerichtshof neuerlich jene Verfahrenshilfeanträge vor, deren Aussichtslosigkeit offenkundig ist, was wiederum ihre Abweisung nach sich zu ziehen hätte. Solchen Wiedereinsetzungsanträgen mangelt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.Wurde versäumt, den Verfahrenshilfeantrag iSd Paragraph 26, Absatz 3, VwGG innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen, und entsteht der Partei iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG durch die Versäumung ein Rechtsnachteil, ist ihr unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Ein prozessuales Interesse an der Wiedereinsetzung besteht allerdings nur dann, wenn ihre Bewilligung geeignet ist, einen der Partei durch die und infolge der Verspätung ihrer Prozesshandlung entstandenen Rechtsnachteil zu beseitigen. Der "Rechtsnachteil" iSd Paragraph 46, VwGG liegt im Allgemeinen in der Behandlung der Prozesshandlung als verspätet, insbesondere in ihrer Zurückweisung. Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG tritt das Verfahren mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, womit ein bereits gefasster Zurückweisungsbeschluss außer Kraft tritt. Die verspätet erfolgte oder mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Prozesshandlung gilt als rechtzeitig. Dadurch wird der durch die Versäumung eingetretene Rechtsnachteil beseitigt. Werden jedoch Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil die anzufechtenden Bescheide im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ergangen sind, entsteht dem Bf kein Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, der durch Wiedereinsetzung beseitigt werden könnte, weil die Verspätung von Verfahrenshilfeanträgen nicht - durch Zurückweisung - aufgegriffen wird und die die Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abweisenden Beschlüsse nicht durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben würden; denn es handelt sich bei diesen Beschlüssen nicht um eine Säumnisfolge. Würde dessen ungeachtet die Wiedereinsetzung bewilligt, lägen dem Gerichtshof neuerlich jene Verfahrenshilfeanträge vor, deren Aussichtslosigkeit offenkundig ist, was wiederum ihre Abweisung nach sich zu ziehen hätte. Solchen Wiedereinsetzungsanträgen mangelt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100175.X01Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013