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12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Im Allgemeinen führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte, wobei es Sache eines Beschwerdeführers ist, eine solche Relevanz aufzuzeigen. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 47 Grundrechte-Charta bzw. des Art. 6 EMRK entspricht dies auch der hg. Rechtsprechung zum Verfahrensmangel der unterbliebenen mündlichen Verhandlung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 97/13/0201, VwSlg 7684 F/2002, vom 29. Juli 2010, 2006/15/0215, oder etwa zur Umsatzsteuer bei vor dem 1. Dezember 2009 erlassenen Berufungsentscheidungen das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0175). Die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 MRK sieht allerdings eine solche Relevanzprüfung nicht vor: Unterbleibt die mündliche Verhandlung, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine zur Bescheidaufhebung führende Rechtsverletzung vor (vgl. Bumberger, Der Verwaltungsgerichtshof und die "europäischen Gerichtshöfe" EGMR und EuGH, in Matscher/Pernthaler/Raffeiner (Hrsg.), Festschrift Klecatsky, 2010, 117, und die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039, und vom 12. August 2010, 2008/10/0315). Diese zu Art. 6 MRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Art. 47 Grundrechte-Charta gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung. Dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist es gleichzuhalten, wenn zwar eine Verhandlung durchgeführt worden ist, der Partei aber die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt wird.Im Allgemeinen führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte, wobei es Sache eines Beschwerdeführers ist, eine solche Relevanz aufzuzeigen. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 47, Grundrechte-Charta bzw. des Artikel 6, EMRK entspricht dies auch der hg. Rechtsprechung zum Verfahrensmangel der unterbliebenen mündlichen Verhandlung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 97/13/0201, VwSlg 7684 F/2002, vom 29. Juli 2010, 2006/15/0215, oder etwa zur Umsatzsteuer bei vor dem 1. Dezember 2009 erlassenen Berufungsentscheidungen das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0175). Die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, MRK sieht allerdings eine solche Relevanzprüfung nicht vor: Unterbleibt die mündliche Verhandlung, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine zur Bescheidaufhebung führende Rechtsverletzung vor vergleiche Bumberger, Der Verwaltungsgerichtshof und die "europäischen Gerichtshöfe" EGMR und EuGH, in Matscher/Pernthaler/Raffeiner (Hrsg.), Festschrift Klecatsky, 2010, 117, und die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039, und vom 12. August 2010, 2008/10/0315). Diese zu Artikel 6, MRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Artikel 47, Grundrechte-Charta gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung. Dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist es gleichzuhalten, wenn zwar eine Verhandlung durchgeführt worden ist, der Partei aber die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt wird.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150196.X07Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017