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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs1a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0073 E 23. Februar 2010 RS 1Stammrechtssatz
Eine Leistung im Sinn des § 3a Abs. 1a UStG 1994 liegt vor, wenn eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer primär zur Deckung eines privaten Bedarfes des Arbeitnehmers dient, das heißt dem Arbeitnehmer in seiner privaten Sphäre ein bedarfsdeckender Nutzen zukommt. Leistungen, die zwar für Arbeitnehmer bestimmt sind, aber dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers dienen oder bei denen dem Arbeitnehmer kein verbrauchsfähiger Nutzen übertragen wird, fallen nicht unter den Leistungstatbestand (vgl. Ruppe, UStG3, § 1 Tz 122/1).Eine Leistung im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 liegt vor, wenn eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer primär zur Deckung eines privaten Bedarfes des Arbeitnehmers dient, das heißt dem Arbeitnehmer in seiner privaten Sphäre ein bedarfsdeckender Nutzen zukommt. Leistungen, die zwar für Arbeitnehmer bestimmt sind, aber dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers dienen oder bei denen dem Arbeitnehmer kein verbrauchsfähiger Nutzen übertragen wird, fallen nicht unter den Leistungstatbestand vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph eins, Tz 122/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150051.X01Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017