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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4;Rechtssatz
Geht die Behörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren über die Frage eines Antrags des Fremden nach § 51 FrPolG 2005 ohne weitere Begründung hinweg, so belastet sie ihre Entscheidung, soweit sie die Administrativbeschwerde abweist, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil der Schubhaftbescheid gegebenenfalls schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen ist. Wäre der Schubhaftbescheid rechtswidrig gewesen, so müsste das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Insbesondere könnte ein Aktenvermerk, wonach die Schubhaft infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nunmehr als gemäß § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 verhängt gelte, keine Heilung bewirken (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2008/21/0626; E 28. August 2012, 2010/21/0388). Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt worden sein. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre in einem Fortsetzungsausspruch der Behörde nach § 83 Abs. 4 erster Satz FrPolG 2005 zu erblicken.Geht die Behörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren über die Frage eines Antrags des Fremden nach Paragraph 51, FrPolG 2005 ohne weitere Begründung hinweg, so belastet sie ihre Entscheidung, soweit sie die Administrativbeschwerde abweist, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil der Schubhaftbescheid gegebenenfalls schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen ist. Wäre der Schubhaftbescheid rechtswidrig gewesen, so müsste das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Insbesondere könnte ein Aktenvermerk, wonach die Schubhaft infolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nunmehr als gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 verhängt gelte, keine Heilung bewirken (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2008/21/0626; E 28. August 2012, 2010/21/0388). Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt worden sein. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre in einem Fortsetzungsausspruch der Behörde nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FrPolG 2005 zu erblicken.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210140.X02Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013