RS Vwgh 2013/1/24 2012/16/0025

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239a;
LAO Slbg 1963 §182a;
  1. BAO § 239a heute
  2. BAO § 239a gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0026 E 24. Jänner 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/16/0194 E 30. Jänner 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/16/0141). Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung.Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/16/0141). Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160025.X01

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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