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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0005 B 23. April 1998 RS 2Stammrechtssatz
Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38 Abs 1 WRG kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG zu (Hinweis E 13.4.1982, 82/07/0064) und es ist für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich, daß eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte denkmöglich ist.Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG zu (Hinweis E 13.4.1982, 82/07/0064) und es ist für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich, daß eine Beeinträchtigung der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte denkmöglich ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070208.X01Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013