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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §79 Abs2 Z19;Rechtssatz
Auf die Anwendung des § 21 VStG besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (Hinweis E 29. November 2007, 2007/09/0229; E 14. Oktober 2005, 2004/05/0221). Kein Rechtsanspruch besteht jedoch darauf, dass die Behörde im Straferkenntnis über einen Antrag auf Anwendung des § 21 VStG förmlich abspricht.Auf die Anwendung des Paragraph 21, VStG besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (Hinweis E 29. November 2007, 2007/09/0229; E 14. Oktober 2005, 2004/05/0221). Kein Rechtsanspruch besteht jedoch darauf, dass die Behörde im Straferkenntnis über einen Antrag auf Anwendung des Paragraph 21, VStG förmlich abspricht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070030.X07Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018