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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §79 Abs2 Z19;Rechtssatz
Der Hinweis des Beschuldigten in einem Verfahren betreffend Übertretung des AWG 2002 auf bisher tadelloses Arbeiten einer Mitarbeiterin ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten werden kann. Fehlt aber ein solches System, so kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei diesem Vorfall um einen handelt, der trotz eines wirksamen Kontrollsystems als menschliche Fehlleistung vorkommen und auch durch Kontrollen nicht verhindert werden kann oder um einen solchen, der verhindert hätte werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070030.X06Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018