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E3R E15103030Norm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0174 E 21. Dezember 1993 RS 3Stammrechtssatz
Werden im Rahmen des § 44a Z 2 VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm (Hinweis E 19.9.1984, 83/04/0112, VwSlg 11528 A/1984).Werden im Rahmen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm (Hinweis E 19.9.1984, 83/04/0112, VwSlg 11528 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070030.X05Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018