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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35;Rechtssatz
Der Strafkatalog des § 79 AWG 2002 nimmt auf die möglichen Arten der "illegalen Verbringung" nach der Abfälle-VerbringungsV nicht durch einen unmittelbaren Verweis auf diese Definition, sondern inhaltlich in verschiedener Weise Bezug. So liegen den Straftatbeständen des § 79 Abs 1 Z 15, § 79 Abs 2 Z 19 und § 79 Abs 3 Z 18 AWG 2002 Sachverhalte zu Grunde, die (auch) als "illegale Verbringung" nach der Abfälle-VerbringungsV qualifiziert werden können. Die Abfälle-VerbringungsV selbst verfügt aber über keine eigenen Strafbestimmungen. Ohne eine auf Normen der Abfälle-VerbringungsV bezugnehmende Strafnorm im AWG 2002 (oder einem anderen Gesetz) erwiese sich die Vornahme einer "illegalen Verbringung" im Sinne des Art 2 Z 35 Abfälle-VerbringungsV als sanktionslos.Der Strafkatalog des Paragraph 79, AWG 2002 nimmt auf die möglichen Arten der "illegalen Verbringung" nach der Abfälle-VerbringungsV nicht durch einen unmittelbaren Verweis auf diese Definition, sondern inhaltlich in verschiedener Weise Bezug. So liegen den Straftatbeständen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 18, AWG 2002 Sachverhalte zu Grunde, die (auch) als "illegale Verbringung" nach der Abfälle-VerbringungsV qualifiziert werden können. Die Abfälle-VerbringungsV selbst verfügt aber über keine eigenen Strafbestimmungen. Ohne eine auf Normen der Abfälle-VerbringungsV bezugnehmende Strafnorm im AWG 2002 (oder einem anderen Gesetz) erwiese sich die Vornahme einer "illegalen Verbringung" im Sinne des Artikel 2, Ziffer 35, Abfälle-VerbringungsV als sanktionslos.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070030.X03Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018