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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z35 litd;Rechtssatz
Der Begriff der "illegalen Verbringung" findet sich in Art 2 Z 35 der Abfälle-VerbringungsV und wird anhand von insgesamt 7 (lit a bis g) näher umschriebenen Verhaltensweisen definiert. Eine davon ist in lit d) eine Verbringung "in einer Weise, die den Notifizierungs- und Begleitformularen sachlich nicht entspricht."Der Begriff der "illegalen Verbringung" findet sich in Artikel 2, Ziffer 35, der Abfälle-VerbringungsV und wird anhand von insgesamt 7 (Litera a bis g) näher umschriebenen Verhaltensweisen definiert. Eine davon ist in Litera d,) eine Verbringung "in einer Weise, die den Notifizierungs- und Begleitformularen sachlich nicht entspricht."
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070030.X02Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018