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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Die besondere Bedeutung der Verfolgungshandlung in Hinblick auf die Verjährung liegt darin, dass die Verfolgungshandlung eine Konkretisierung des Tatvorwurfs insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht enthält; die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss dabei (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (Hinweis E 26.6.2003, 2002/09/0005, und E 29.2.2012, 2008/10/0191).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070025.X02Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014