Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §79 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0158 E 24. März 2011 RS 1 (hier ohne Hierzusatz)Stammrechtssatz
Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist gemäß § 31 Abs 1 VStG dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes und der Tatzeit. (Hier: Die Umschreibung der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Straftat gemäß § 34 Abs 1 Z 1 lit a PMG 1997 iVm § 3 Abs 1 PMG 1997 - sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis - ist in genügend eindeutiger Weise erfolgt, sodass entgegen der Auffassung der belBeh keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist und sich die auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig erweist.)Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes und der Tatzeit. (Hier: Die Umschreibung der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Straftat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, PMG 1997 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, PMG 1997 - sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis - ist in genügend eindeutiger Weise erfolgt, sodass entgegen der Auffassung der belBeh keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist und sich die auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig erweist.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070025.X01Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014