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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §294;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0169 E 24. Jänner 2013 2012/06/0168 E 24. Jänner 2013 2012/06/0161 E 24. Jänner 2013 2012/06/0162 E 24. Jänner 2013 2012/06/0159 E 24. Jänner 2013 2012/06/0158 E 24. Jänner 2013 2012/06/0160 E 24. Jänner 2013Rechtssatz
Die maßgebliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, z.B. aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen (Hinweis B des OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X02Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013