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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/21/0154Rechtssatz
Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn dieser Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wird und einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres ist von Gesetzes wegen (vgl. 36 Abs. 2 AsylG 2005) grundsätzlich der Fall. Wird die aufschiebende Wirkung nicht im Einzelfall aberkannt, so ist von einer Zulassung des von diesem Fremden gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszugehen, und kommt dem zumindest unter Verhältnismäßigkeitserwägungen Bedeutung zu (vgl E 30. August 2011, 2010/21/0353).Nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn dieser Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wird und einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres ist von Gesetzes wegen vergleiche 36 Absatz 2, AsylG 2005) grundsätzlich der Fall. Wird die aufschiebende Wirkung nicht im Einzelfall aberkannt, so ist von einer Zulassung des von diesem Fremden gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszugehen, und kommt dem zumindest unter Verhältnismäßigkeitserwägungen Bedeutung zu vergleiche E 30. August 2011, 2010/21/0353).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210126.X02Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013