Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/21/0154Rechtssatz
Art. 3 MRK wird verletzt, wenn bei der Rücküberstellung eines Asylwerbers von Belgien nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens keine Garantie für eine ernsthafte Untersuchung seines Asylantrages durch die griechischen Behörden eingeholt wird bzw. eine ausreichende Versorgung des Asylwerbers in Griechenland nicht gegeben erscheint (vgl. Entscheidung der Großen Kammer des EGMR 21. Jänner 2011, Fall MSS gegen Belgien und Griechenland, Appl. 30696/09); VfGH E 28. Juni 2011, B 4/11, VfSlg. 19424). Kommt eine Abschiebung des Fremden nach Griechenland nicht mehr in Betracht - und sei es auch nur deshalb, weil Österreich im Gefolge des EGMR-Urteils "Dublin-Abschiebungen" nach Griechenland (bloß) faktisch nicht mehr durchführt -, so fehlt es an dem die Schubhaftverhängung rechtfertigenden Zweck (Sicherung der Abschiebung). Der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft sind dann rechtswidrig.Artikel 3, MRK wird verletzt, wenn bei der Rücküberstellung eines Asylwerbers von Belgien nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens keine Garantie für eine ernsthafte Untersuchung seines Asylantrages durch die griechischen Behörden eingeholt wird bzw. eine ausreichende Versorgung des Asylwerbers in Griechenland nicht gegeben erscheint vergleiche Entscheidung der Großen Kammer des EGMR 21. Jänner 2011, Fall MSS gegen Belgien und Griechenland, Appl. 30696/09); VfGH E 28. Juni 2011, B 4/11, VfSlg. 19424). Kommt eine Abschiebung des Fremden nach Griechenland nicht mehr in Betracht - und sei es auch nur deshalb, weil Österreich im Gefolge des EGMR-Urteils "Dublin-Abschiebungen" nach Griechenland (bloß) faktisch nicht mehr durchführt -, so fehlt es an dem die Schubhaftverhängung rechtfertigenden Zweck (Sicherung der Abschiebung). Der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft sind dann rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210126.X01Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013