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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Das auf den Ersatz von mehrfachem Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren ist deshalb abzuweisen, weil der Fremde nur in einem Punkt obsiegt hat. Davon abgesehen kommt bei erfolgreicher Anfechtung eines Bescheides, mag er auch mehrere Spruchpunkte umfassen, immer nur einmaliger Schriftsatzaufwand in Betracht (Hinweis E 29. September 2011, 2008/21/0516).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210125.X05Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013