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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
In Beschwerde gezogene Modalitäten einer Amtshandlung (hier: Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005) sind neben dieser kostenmäßig nicht als gesonderte Verwaltungsakte zu betrachten (vgl. E 19. September 2012, 2012/01/0017). Als bloße Modalität ist insbesondere auch die Visitierung des Fremden zu betrachten, und zwar ungeachtet dessen, dass damit eine komplette Entkleidung für die Dauer von ungefähr zehn Minuten verbunden war. Allerdings erfolgte diese Visitierung im Zusammenhang mit der dann daran anschließenden Verbringung des Fremden in den Arrest. Jedenfalls vor diesem Hintergrund geht die Anhaltung des Fremden nicht in seiner davor erfolgten Festnahme auf, weshalb sie anders als die sonstigen für rechtswidrig erklärten "Modalitäten" der Festnahme als gesonderter Verwaltungsakt zu betrachten gewesen wäre (vgl. E 24. Mai 2005, 2004/01/0489). Es wäre von einem Erfolg der Administrativbeschwerde in Bezug auf drei Verwaltungsakte auszugehen gewesen. Das hätte neben dem Zuspruch von dreifachem Schriftsatzaufwand auch zur Zuerkennung von dreifachem Verhandlungsaufwand gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 führen müssen, weil es auch bezüglich des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der (erfolgreich) angefochtenen Verwaltungsakte ankommt (vgl. E 24. Mai 2005, 2004/01/0489; E 19. September 2012, 2012/01/0017).In Beschwerde gezogene Modalitäten einer Amtshandlung (hier: Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005) sind neben dieser kostenmäßig nicht als gesonderte Verwaltungsakte zu betrachten vergleiche E 19. September 2012, 2012/01/0017). Als bloße Modalität ist insbesondere auch die Visitierung des Fremden zu betrachten, und zwar ungeachtet dessen, dass damit eine komplette Entkleidung für die Dauer von ungefähr zehn Minuten verbunden war. Allerdings erfolgte diese Visitierung im Zusammenhang mit der dann daran anschließenden Verbringung des Fremden in den Arrest. Jedenfalls vor diesem Hintergrund geht die Anhaltung des Fremden nicht in seiner davor erfolgten Festnahme auf, weshalb sie anders als die sonstigen für rechtswidrig erklärten "Modalitäten" der Festnahme als gesonderter Verwaltungsakt zu betrachten gewesen wäre vergleiche E 24. Mai 2005, 2004/01/0489). Es wäre von einem Erfolg der Administrativbeschwerde in Bezug auf drei Verwaltungsakte auszugehen gewesen. Das hätte neben dem Zuspruch von dreifachem Schriftsatzaufwand auch zur Zuerkennung von dreifachem Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 führen müssen, weil es auch bezüglich des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der (erfolgreich) angefochtenen Verwaltungsakte ankommt vergleiche E 24. Mai 2005, 2004/01/0489; E 19. September 2012, 2012/01/0017).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210125.X04Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013