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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Gegen den Fremden ist, mangels Befolgung einer Ladung, sowohl ein Festnahmeauftrag gem. § 74 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 als auch ein Durchsuchungsauftrag gem. § 75 FrPolG 2005 erlassen worden. Das Aufsuchen der Wohnung des Fremden (durch Organe der BPD) als solches ist bereits seiner Festnahme zuzurechnen und demgemäß von der Behörde auch in dem über diese Festnahme absprechenden Spruchpunkt des bekämpften Bescheides als Modalität derselben für rechtswidrig erklärt worden. Die Räumlichkeiten sind weder untersucht noch betreten worden. Allein darauf bezieht sich jedoch ein Durchsuchungsauftrag nach § 75 FrPolG 2005, weshalb die Ansicht der Behörde, der gegenständliche Durchsuchungsauftrag sei "faktisch nicht ausgeführt" worden, nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick darauf, dass mit der Festnahme des Fremden ein "faktisches Ausführen" des Durchsuchungsauftrages überdies auch für die Zukunft nicht mehr in Betracht kam, ist darüber hinaus nicht zu sehen, dass durch seine bloße Erlassung (sonstige) Rechtspositionen des Fremden beeinträchtigt worden wären.Gegen den Fremden ist, mangels Befolgung einer Ladung, sowohl ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 als auch ein Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 75, FrPolG 2005 erlassen worden. Das Aufsuchen der Wohnung des Fremden (durch Organe der BPD) als solches ist bereits seiner Festnahme zuzurechnen und demgemäß von der Behörde auch in dem über diese Festnahme absprechenden Spruchpunkt des bekämpften Bescheides als Modalität derselben für rechtswidrig erklärt worden. Die Räumlichkeiten sind weder untersucht noch betreten worden. Allein darauf bezieht sich jedoch ein Durchsuchungsauftrag nach Paragraph 75, FrPolG 2005, weshalb die Ansicht der Behörde, der gegenständliche Durchsuchungsauftrag sei "faktisch nicht ausgeführt" worden, nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick darauf, dass mit der Festnahme des Fremden ein "faktisches Ausführen" des Durchsuchungsauftrages überdies auch für die Zukunft nicht mehr in Betracht kam, ist darüber hinaus nicht zu sehen, dass durch seine bloße Erlassung (sonstige) Rechtspositionen des Fremden beeinträchtigt worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210125.X02Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013