RS Vwgh 2013/1/24 2011/21/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §75;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Gegen den Fremden ist, mangels Befolgung einer Ladung, sowohl ein Festnahmeauftrag gem. § 74 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 als auch ein Durchsuchungsauftrag gem. § 75 FrPolG 2005 erlassen worden. Das Aufsuchen der Wohnung des Fremden (durch Organe der BPD) als solches ist bereits seiner Festnahme zuzurechnen und demgemäß von der Behörde auch in dem über diese Festnahme absprechenden Spruchpunkt des bekämpften Bescheides als Modalität derselben für rechtswidrig erklärt worden. Die Räumlichkeiten sind weder untersucht noch betreten worden. Allein darauf bezieht sich jedoch ein Durchsuchungsauftrag nach § 75 FrPolG 2005, weshalb die Ansicht der Behörde, der gegenständliche Durchsuchungsauftrag sei "faktisch nicht ausgeführt" worden, nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick darauf, dass mit der Festnahme des Fremden ein "faktisches Ausführen" des Durchsuchungsauftrages überdies auch für die Zukunft nicht mehr in Betracht kam, ist darüber hinaus nicht zu sehen, dass durch seine bloße Erlassung (sonstige) Rechtspositionen des Fremden beeinträchtigt worden wären.Gegen den Fremden ist, mangels Befolgung einer Ladung, sowohl ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 als auch ein Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 75, FrPolG 2005 erlassen worden. Das Aufsuchen der Wohnung des Fremden (durch Organe der BPD) als solches ist bereits seiner Festnahme zuzurechnen und demgemäß von der Behörde auch in dem über diese Festnahme absprechenden Spruchpunkt des bekämpften Bescheides als Modalität derselben für rechtswidrig erklärt worden. Die Räumlichkeiten sind weder untersucht noch betreten worden. Allein darauf bezieht sich jedoch ein Durchsuchungsauftrag nach Paragraph 75, FrPolG 2005, weshalb die Ansicht der Behörde, der gegenständliche Durchsuchungsauftrag sei "faktisch nicht ausgeführt" worden, nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick darauf, dass mit der Festnahme des Fremden ein "faktisches Ausführen" des Durchsuchungsauftrages überdies auch für die Zukunft nicht mehr in Betracht kam, ist darüber hinaus nicht zu sehen, dass durch seine bloße Erlassung (sonstige) Rechtspositionen des Fremden beeinträchtigt worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210125.X02

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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