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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Dass die Behörde in einem Verfahren gemäß § 67a Z 2 AVG einen summarischen Abspruch vornahm, begründet keine Rechtswidrigkeit (vgl. E 22. Oktober 2002, 2000/01/0389). Soweit das Vorliegen gesonderter Verwaltungsakte behauptet wird, kann dies nur im Rahmen der Kostenentscheidung von Bedeutung sein.Dass die Behörde in einem Verfahren gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG einen summarischen Abspruch vornahm, begründet keine Rechtswidrigkeit vergleiche E 22. Oktober 2002, 2000/01/0389). Soweit das Vorliegen gesonderter Verwaltungsakte behauptet wird, kann dies nur im Rahmen der Kostenentscheidung von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210125.X01Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013