RS Vwgh 2013/1/24 2011/07/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §17 Abs3;
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Unter einem "Dritten" muss nicht zwangsläufig eine dritte Person, (hier: eine zu den beiden Parteien des Widerstreitverfahrens hinzutretende [dritte] Person) verstanden werden. Ein solches eingeschränktes Verständnis dieses Begriffs verbietet sich schon aufgrund der Tatsache, dass bei einem Widerstreitverfahren auch mehr als zwei Bewilligungswerber denkbar sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 17 Abs 3 letzter Satz WRG 1959, der generell auf den Schutz anderer Personen ("Dritter") vor den darin genannten Rückwirkungen abzielt, muss diese Bestimmung vielmehr auch etwaige Rückwirkungen auf andere widerstreitende Bewilligungswerber in die Beurteilung einbeziehen.Unter einem "Dritten" muss nicht zwangsläufig eine dritte Person, (hier: eine zu den beiden Parteien des Widerstreitverfahrens hinzutretende [dritte] Person) verstanden werden. Ein solches eingeschränktes Verständnis dieses Begriffs verbietet sich schon aufgrund der Tatsache, dass bei einem Widerstreitverfahren auch mehr als zwei Bewilligungswerber denkbar sind. Im Hinblick auf den Zweck des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz WRG 1959, der generell auf den Schutz anderer Personen ("Dritter") vor den darin genannten Rückwirkungen abzielt, muss diese Bestimmung vielmehr auch etwaige Rückwirkungen auf andere widerstreitende Bewilligungswerber in die Beurteilung einbeziehen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070252.X08

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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