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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Einholung auch einer Bewilligung nach anderen Materiengesetzen (zB nach dem ForstG 1975) bedeutet für ein Projekt noch nicht, dass dieses dem öffentlichen Interesse iSd § 17 Abs 1 WRG 1959 weniger dient. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Bewilligung ist von den dort zuständigen Behörden darauf Bedacht zu nehmen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden; im dortigen Verfahren wird daher der allenfalls notwendige Ausgleich geschaffen.Die Notwendigkeit der Einholung auch einer Bewilligung nach anderen Materiengesetzen (zB nach dem ForstG 1975) bedeutet für ein Projekt noch nicht, dass dieses dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 weniger dient. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Bewilligung ist von den dort zuständigen Behörden darauf Bedacht zu nehmen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden; im dortigen Verfahren wird daher der allenfalls notwendige Ausgleich geschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070252.X06Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017