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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Interessenabwägung verweist § 17 Abs 1 WRG 1959 auf § 105 WRG 1959. Diese Bestimmung bringt zunächst nur jene öffentlichen Interessen zum Ausdruck, die einem Vorhaben entgegenstehen können. Zweifellos können den dort negativ formulierten Tatbeständen aber auch positive wasserwirtschaftliche Zielsetzungen entnommen werden, die bei der Vollziehung des WRG 1959 beachtlich sind, wie etwa der ungehinderte Hochwasserablauf, der natürliche Ablauf der Gewässer, etc. Darüber hinaus kommen in mehreren Bestimmungen des WRG 1959 andere und konkretere Zielsetzungen und deren besondere Wertigkeit zum Ausdruck, wie zB die Wasserversorgung und andere höherwertige Zwecke in § 13 Abs 4 WRG 1959 oder der Schutz von Grundwasservorkommen in § 4 Abs 2 legcit. Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen kann daher über § 105 WRG 1959 hinausgegangen werden (Hinweis E 27. Oktober 1966, 204/66 und 1024/66). Das heißt aber nicht, dass im Widerstreitverfahren bei der Untersuchung der Frage, welches Projekt dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dient, die öffentlichen Interessen, zu deren Schutz im § 105 Abs 1 WRG 1959 bei ihrer krassen Verletzung sogar ein Bewilligungshindernis statuiert wurde, in die Gesamtschau der Interessenbeurteilung überhaupt nicht mehr einzubeziehen wären (Hinweis E 27. Juni 2002, 98/07/0194).Hinsichtlich der Interessenabwägung verweist Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 auf Paragraph 105, WRG 1959. Diese Bestimmung bringt zunächst nur jene öffentlichen Interessen zum Ausdruck, die einem Vorhaben entgegenstehen können. Zweifellos können den dort negativ formulierten Tatbeständen aber auch positive wasserwirtschaftliche Zielsetzungen entnommen werden, die bei der Vollziehung des WRG 1959 beachtlich sind, wie etwa der ungehinderte Hochwasserablauf, der natürliche Ablauf der Gewässer, etc. Darüber hinaus kommen in mehreren Bestimmungen des WRG 1959 andere und konkretere Zielsetzungen und deren besondere Wertigkeit zum Ausdruck, wie zB die Wasserversorgung und andere höherwertige Zwecke in Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 oder der Schutz von Grundwasservorkommen in Paragraph 4, Absatz 2, legcit. Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen kann daher über Paragraph 105, WRG 1959 hinausgegangen werden (Hinweis E 27. Oktober 1966, 204/66 und 1024/66). Das heißt aber nicht, dass im Widerstreitverfahren bei der Untersuchung der Frage, welches Projekt dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dient, die öffentlichen Interessen, zu deren Schutz im Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 bei ihrer krassen Verletzung sogar ein Bewilligungshindernis statuiert wurde, in die Gesamtschau der Interessenbeurteilung überhaupt nicht mehr einzubeziehen wären (Hinweis E 27. Juni 2002, 98/07/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070252.X03Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017