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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Die Entscheidung im Widerstreitverfahren hat sich vorerst an der Bestimmung des § 17 Abs 1 WRG 1959 zu orientieren. Dabei ist zu untersuchen, welche der Bewerbungen dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.Die Entscheidung im Widerstreitverfahren hat sich vorerst an der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu orientieren. Dabei ist zu untersuchen, welche der Bewerbungen dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070252.X02Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017