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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Von einem Wegfall des Bedarfes iSd § 11 Abs. 1 Tir GSLG ist dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nun nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmung des § 2 legcit, die die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen (vgl. E 28. Jänner 2010, 2008/07/0142). Es müssen sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben (vgl. E 28. September 2006, 2005/07/0010; E 12. Dezember 1996, 96/07/0176).Von einem Wegfall des Bedarfes iSd Paragraph 11, Absatz eins, Tir GSLG ist dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nun nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 2, legcit, die die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen vergleiche E 28. Jänner 2010, 2008/07/0142). Es müssen sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben vergleiche E 28. September 2006, 2005/07/0010; E 12. Dezember 1996, 96/07/0176).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070185.X02Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019