RS Vwgh 2013/1/24 2011/06/0184

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es steht dem Verpflichteten frei, die im rechtskräftigen Titelbescheid vorgeschriebene Leistung vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (Hinweis E vom 18. November 2010, 2010/07/0119 ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060184.X03

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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