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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Es steht dem Verpflichteten frei, die im rechtskräftigen Titelbescheid vorgeschriebene Leistung vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (Hinweis E vom 18. November 2010, 2010/07/0119 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060184.X03Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017