RS Vwgh 2013/1/24 2011/06/0184

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Bezugnahme auf den "Bescheid der Marktgemeinde S. (…) " handelt es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und somit um einen berichtigungsfähigen Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG. Es ist klar erkennbar, was die Bezirkshauptmannschaft mit den Bescheiden aussprechen wollte, nämlich eine Kostenvorauszahlung für die bevorstehende Ersatzvornahme sowie die Durchführung der Ersatzvornahme in Vollstreckung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich des ohne Baubewilligung errichteten näher bezeichneten Gartenhauses. Da die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. - die Titelbescheide - die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vollinhaltlich bestätigt haben und lediglich die Frist zur Erbringung der Leistung erstreckt worden ist, sind weder Umfang noch Gegenstand des Beseitigungsauftrages verändert worden. Die zu erbringende Leistung war somit auch für die bf Parteien klar erkennbar (vgl. in diesem Sinn auch das E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0188); Bei der falschen Bezeichnung der Titelbescheide handelt es sich daher um einen berichtigungsfähigen Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG, der von der belangten Behörde in zulässiger Weise korrigiert wurde.Bei der Bezugnahme auf den "Bescheid der Marktgemeinde Sitzung (…) " handelt es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und somit um einen berichtigungsfähigen Fehler iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Es ist klar erkennbar, was die Bezirkshauptmannschaft mit den Bescheiden aussprechen wollte, nämlich eine Kostenvorauszahlung für die bevorstehende Ersatzvornahme sowie die Durchführung der Ersatzvornahme in Vollstreckung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich des ohne Baubewilligung errichteten näher bezeichneten Gartenhauses. Da die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Sitzung - die Titelbescheide - die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sitzung vollinhaltlich bestätigt haben und lediglich die Frist zur Erbringung der Leistung erstreckt worden ist, sind weder Umfang noch Gegenstand des Beseitigungsauftrages verändert worden. Die zu erbringende Leistung war somit auch für die bf Parteien klar erkennbar vergleiche in diesem Sinn auch das E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0188); Bei der falschen Bezeichnung der Titelbescheide handelt es sich daher um einen berichtigungsfähigen Fehler iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der von der belangten Behörde in zulässiger Weise korrigiert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060184.X02

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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