RS Vwgh 2013/1/24 2011/06/0184

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0097 E 25. Jänner 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Daß die Durchführung der Richtigstellung im Ausspruch der Berufungsbehörde und nicht durch einen gesonderten Berichtigungsbescheid erfolgte, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060184.X01

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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