RS Vwgh 2013/1/24 2011/06/0123

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 25 Tir BauO 2001 dar.Eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 25, Tir BauO 2001 dar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060123.X03

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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