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L82000 BauordnungRechtssatz
Eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 25 Tir BauO 2001 dar.Eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 25, Tir BauO 2001 dar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060123.X03Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017