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L82000 BauordnungRechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 können nur die ausdrücklich in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarlicher Einwendungen gemacht werden. Nachbarn sind somit auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränkt.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 können nur die ausdrücklich in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarlicher Einwendungen gemacht werden. Nachbarn sind somit auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränkt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060123.X01Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017