Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes, der die größtmögliche Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, abzustellen, der (bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts geltenden Vorschriften) dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann. Die Wahl des Messpunktes fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2004/05/0248).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060070.X03Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013